Betretungsverbot landwirtschaftlich genutzte Flächen
Wie uns das Bezirksamt mitteilte, dürfen nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgersetzes (LNatSchG) landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Nutzzeit ist der Zeitraum zwischen Saat und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also der Zeitraum zwischen März und Ende Oktober. Dieses Betretungsverbot gilt auch für Hunde.